OGH 4Ob144/62 (RS0104095)

OGH4Ob144/6222.1.1963

Rechtssatz

Der Zweck der für das Ausführungsgeschäft bestehenden Formvorschrift entscheidet darüber, ob auch die Vollmacht der gleichen Form bedarf. Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken. Bezweckt sie aber die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder wurde die deshalb erlassen, um durch die Notwendigkeit der besonderen Form die Partei zu gründlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäfts zu veranlassen oder das Vorhandensein des Parteiwillens zu sichern, dann muß die Form auch bei der Erteilung der Vollmacht beachtet werden.

Normen

ABGB §1005

4 Ob 144/62OGH22.01.1963

Veröff: SZ 36/9 = EvBl 1963/207 S 293 = Arb 7682

7 Ob 62/70OGH29.04.1970

Beisatz: Falls eine Zeichnungserklärung im Sinn des § 152 AktG durch einen Vertreter abgegeben wird, ist zu ihrer Wirksamkeit das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. (T1) Veröff: SZ 43/85 = EvBl 1970/297 S 519 = JBl 1970,423

5 Ob 34/84OGH26.06.1984

Veröff: SZ 57/118 = NZ 1984,199 (zustimmend Schauer 185)

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Veröff: SZ 67/130 = RZ 1994,448

5 Ob 77/98dOGH26.05.1998

Auch; nur: Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken. (T2)

5 Ob 231/99bOGH28.09.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG. (T3) Beisatz: Auch die Vollmacht des Bevollmächtigten muß der Schriftform genügen. (T4)

5 Ob 207/02fOGH05.11.2002

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/149

9 ObA 52/17pOGH24.05.2017

Beisatz: Für die Wirksamkeit des Ausführungsgeschäfts ist es nicht erforderlich, dass die Bevollmächtigung dem Geschäftspartner gegenüber in dieser Form nachgewiesen wird. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19630122_OGH0002_0040OB00144_6200000_002

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