Normen
EGZPO ArtXLII IA
8 Ob 350/62 | OGH | 04.12.1962 |
1 Ob 34/73 | OGH | 04.04.1973 |
Beisatz: Hier: Bekanntgabe der Höhe der Sparguthaben des Erblassers, der der Beklagten Beträge zur Einzahlung in seine Sparkassenbücher übergeben hatte. (T1) |
8 Ob 609/87 | OGH | 09.12.1987 |
nur: Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO ist nur gegeben, wenn der Beklagte Verwalter oder wenigstens Inhaber eines zwischen den Streitteilen gemeinschaftlichen oder eines (dem Kläger gehörigen) fremden Vermögens geworden ist, oder der Beklagte sonst durch den Empfang von Vermögensstücken dem Kläger gegenüber in ein Rechtsverhältnis getreten ist, vermöge dessen sich die Pflicht zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung unmittelbar aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechtes oder aus der Übernahme einer Verpflichtung ergibt. (T2); Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht des Beklagten, dem die Erblasserin ein Sparbuch übergeben hatte, über welches er "falls ihr etwas passiere" verfügungsberechtigt sein sollte und das der in einem Depot verwahrte. (T3) |
6 Ob 117/03d | OGH | 02.10.2003 |
Vgl auch |
7 Ob 147/06b | OGH | 29.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. (T4) |
7 Ob 48/12b | OGH | 17.10.2012 |
Dokumentnummer
JJR_19621204_OGH0002_0080OB00350_6200000_002
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