OGH 8Ob350/62 (RS0034974)

OGH8Ob350/624.12.1962

Rechtssatz

Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO ist nur gegeben, wenn der Beklagte Verwalter oder wenigstens Inhaber eines zwischen den Streitteilen gemeinschaftlichen oder eines (dem Kläger gehörigen) fremden Vermögens geworden ist, oder der Beklagte sonst durch den Empfang von Vermögensstücken dem Kläger gegenüber in ein Rechtsverhältnis getreten ist, vermöge dessen sich die Pflicht zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung unmittelbar aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechtes oder aus der Übernahme einer Verpflichtung ergibt, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtung aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten nach Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.

Normen

EGZPO ArtXLII IA

8 Ob 350/62OGH04.12.1962
1 Ob 34/73OGH04.04.1973

Beisatz: Hier: Bekanntgabe der Höhe der Sparguthaben des Erblassers, der der Beklagten Beträge zur Einzahlung in seine Sparkassenbücher übergeben hatte. (T1)

8 Ob 609/87OGH09.12.1987

nur: Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO ist nur gegeben, wenn der Beklagte Verwalter oder wenigstens Inhaber eines zwischen den Streitteilen gemeinschaftlichen oder eines (dem Kläger gehörigen) fremden Vermögens geworden ist, oder der Beklagte sonst durch den Empfang von Vermögensstücken dem Kläger gegenüber in ein Rechtsverhältnis getreten ist, vermöge dessen sich die Pflicht zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung unmittelbar aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechtes oder aus der Übernahme einer Verpflichtung ergibt. (T2); Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht des Beklagten, dem die Erblasserin ein Sparbuch übergeben hatte, über welches er "falls ihr etwas passiere" verfügungsberechtigt sein sollte und das der in einem Depot verwahrte. (T3)

6 Ob 117/03dOGH02.10.2003

Vgl auch

7 Ob 147/06bOGH29.11.2006

Vgl; Beisatz: Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. (T4)

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19621204_OGH0002_0080OB00350_6200000_002

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