OGH 4Ob352/62 (RS0039934)

OGH4Ob352/626.11.1962

Rechtssatz

Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.

Normen

ZPO §261 Abs6

4 Ob 352/62OGH06.11.1962

Veröff: EvBl 1963/55 S 73

4 Ob 59/82OGH04.05.1982
1 Ob 2054/96gOGH26.07.1996

Vgl; Beisatz: Verneint das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit und überweist es die Klage an ein anderes inländisches Gericht, ist darin noch keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu erblicken. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht dazu Stellung nehmen, ob die vorliegende Streitsache allenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. (T1)

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

Beisatz: Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln. (T2)

5 Ob 108/19xOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19621106_OGH0002_0040OB00352_6200000_001

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