1 Ob 134/62 | OGH | 20.06.1962 |
4 Ob 75/77 | OGH | 17.05.1977 |
4 Ob 113/78 | OGH | 19.12.1978 |
Beisatz: Die Umstände des Einzelfalles sind daher zu prüfen. (T1) Veröff: Arb 9750 = IndS 1979,1152 |
4 Ob 153/82 | OGH | 06.09.1983 |
Auch |
9 ObA 282/97d | OGH | 05.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Die vom Dienstgeber mit den Worten "Geh gleich" im Zuge einer Auseinandersetzung abgegebene allenfalls unüberlegte, aber nicht als Scherzerklärung erkennbare einseitige, das Dienstverhältnis beendende Willenserklärung ohne rechtzeitige Aufklärung, daß er damit keine Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt habe, ist daher gültig. Der Erklärende trägt nämlich das Risiko der Erklärung. (T2) |
8 ObA 179/02k | OGH | 29.08.2002 |
Auch; nur: Entlassungserklärungen und Austrittserklärungen kommen sehr häufig im Gefolge unerquicklicher Vorgänge und damit in einem gewissen Spannungszustand und Erregungszustand vor. (T3) Beisatz: Aber auch dann wird regelmäßig deren Wirksamkeit angenommen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0010OB00134_6200000_001
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