OGH 8Ob184/62 (RS0041963)

OGH8Ob184/6229.5.1962

Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht das Recht zu, in einen vom Gemeinschuldner oder gegen diesen entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 KO anhängig gemachten Rechtsstreit einzutreten und sich die Prozesshandlungen des Gemeinschuldners anzueignen. Er ist daher befugt, Einwendungen im Mandatsverfahren zu erheben und Rechtsmittel anzubringen. Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig.

Normen

KO §6 Abs1
ZPO §477 Z5 D5

8 Ob 184/62OGH29.05.1962
2 Ob 88/09vOGH03.09.2009

Vgl; nur: Das nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner auf Grund einer Klage mit der Ansprüche auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen geltend gemacht werden, durchgeführte Verfahren ist nichtig. (T1); Beisatz: Hier: Geltendmachung von Mietzinsrückständen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19620529_OGH0002_0080OB00184_6200000_001

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