OGH 2Ob111/62 (RS0034539)

OGH2Ob111/6213.4.1962

Rechtssatz

Unterbleibt die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens, wie in den §§ 109, 110 und 213 StPO verlangt, so ist die Frage, ob die Klägerin die Verfolgung des Beklagten gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, als sie von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hatte.

Normen

ABGB §1497 IVA

2 Ob 111/62OGH13.04.1962

Veröff: ZVR 1963/50 S 53

5 Ob 693/76OGH18.01.1977

Beisatz: Hier: Ab Zustellung der Urteilsausfertigung. (T1)

1 Ob 652/85OGH28.08.1985

Beisatz: Falls eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind dem geschädigten aber nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten. (T2)

4 Ob 350/86OGH16.06.1987

Vgl

2 Ob 97/99zOGH15.04.1999

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die Klägerin die Klage gehörig fortgesetzt hat, ist von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, als sie von der Verurteilung des Beklagten erfahren hat, weil ihr, entgegen § 47 Abs 2 Z 3 StPO die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtmäßig zugestellt und sie auch vom Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung entgegen § 471 Abs 5 StPO nicht rechtswirksam in Kenntnis gesetzt wurde. (T3)

6 Ob 116/15zOGH29.06.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19620413_OGH0002_0020OB00111_6200000_001

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