OGH 9Os28/62 (RS0097161)

OGH9Os28/6216.3.1962

Rechtssatz

Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.

Normen

StPO §74
StPO §238
StPO §281 Z4 B

9 Os 28/62OGH16.03.1962

Veröff: EvBl 1962/387 S 470

12 Os 35/73OGH05.06.1973
9 Os 70/73OGH10.10.1973
10 Os 64/77OGH07.09.1977

Ähnlich; Beisatz: Gilt auch für den Gerichtstag. (T1)

Bkd 21/79OGH11.06.1979

Ausdrücklich gegenteilig

10 Os 59/79OGH03.10.1979

Beisatz: Hier: Ablehnung des gesamten Gerichtshofes. (T2)

12 Os 130/80OGH21.05.1981

Veröff: SSt 52/29

10 Os 145/81OGH03.08.1982

Vgl aber

11 Os 105/83OGH14.09.1983

Vgl auch

9 Os 24/85OGH17.04.1985

Vgl

10 Os 85/85OGH29.10.1985

Vgl aber

11 Os 184/85OGH17.03.1986

Vgl; Beisatz: Allenfalls (nur) Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, doch darf sich das Vorbringen nicht allein auf die Wiederholung solcher Anträge beschränken, die bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt wurden. (T3) Veröff: SSt 57/17

9 Os 76/85OGH02.07.1986

nur: Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof. (T4) Beisatz: Im Hinblick auf das in einem solchen (in der Hauptverhandlung gestellten) Ablehnungsantrag enthaltene Begehren, die Verhandlung zu vertagen, kann allerdings ein derartiges Zwischenerkenntnis aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 (bzw der Z 4 des § 281 Abs 1) StPO mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, sofern sich das Vorbringen nicht ausschließlich auf die Wiederholung eines solchen Ablehnungsantrages beschränkt, der bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt worden ist (SSt 52/29). (T5)

13 Os 178/86OGH02.04.1987

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

15 Os 14/88OGH03.05.1988

nur T4

16 Os 7/92OGH17.07.1992

Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/8 S 33

15 Os 42/92OGH26.11.1992

Vgl auch

15 Os 13/95OGH09.02.1995

Vgl auch; Beis wie T5

15 Os 32/96OGH28.03.1996

nur T4

12 Os 50/95OGH14.11.1996

nur T4

15 Os 139/03OGH30.10.2003

Vgl aber; Beisatz: Der im Gesetz normierte Rechtsmittelausschluss darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein vor der Hauptverhandlung vom zuständigen Vorsteher des Gerichts bereits abgewiesener Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung einfach wiederholt wird. (T6); Beisatz: Die Ablehnung eines zulässiger Weise erst in der Hauptverhandlung gestellten Antrags durch das erkennende Gericht kann jedoch mit Urteilsanfechtung nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T7)

11 Os 81/06fOGH27.03.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Ist ein erst in der Hauptverhandlung gestellter Antrag verfristet, ist er vom darüber nach §238 StPO erkennenden Gericht nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen, ohne dass es erforderlichist, auf die Begründung dieses Antrages meritorisch einzugehen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19620316_OGH0002_0090OS00028_6200000_001

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