Rechtssatz
Ein Fruchtgenußrecht kann als solches nur entstehen, wenn die Absicht der Parteien auf die Begründung eines dinglichen Rechtes, sohin im Falle der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes an einer im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft auch auf die Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch, die das Entstehen des Rechtes bedingt ( § 481 Abs 1 ABGB ), gerichtet ist. Fehlt diese Absicht bei den Vertragschließenden, dann kann es dem Inhalte nach ein dem Fruchtgenußrecht ähnliches Recht, jedoch nur ein obligatorisches Recht, allenfalls ein Prekarium, keinesfalls aber ein Fruchtgenußrecht sein.
1 Ob 46/62 | OGH | 14.03.1962 |
EvBl 1962/366 S 461 |
1 Ob 183/63 | OGH | 06.12.1963 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 46/62 |
8 Ob 255/69 | OGH | 13.01.1970 |
EvBl 1970/190 S 321 |
6 Ob 626/79 | OGH | 11.07.1979 |
Vgl |
3 Ob 208/10z | OGH | 23.02.2011 |
Auch; Beisatz: Das dem Fruchtgenussrecht inhaltlich ähnliche obligatorische Recht bindet nur die Parteien der Vereinbarung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19620314_OGH0002_0010OB00046_6200000_001
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