OGH 3Ob355/61 (RS0003967)

OGH3Ob355/6129.9.1961

Rechtssatz

Zu den fortlaufenden Bezügen des § 299 EO gehören Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund den Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, dass es ähnliche wie bei einem Gehalt fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind.

Normen

EO §299

3 Ob 355/61OGH29.09.1961

SZ 34/131

3 Ob 19/69OGH26.02.1969

Beisatz: Hier Forderung aus Beherbergungsvertrag. (T1) = MietSlg<br/>21901

3 Ob 112/86OGH04.03.1987

Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche des Vermieters gegen einen Mieter oder<br/>den Hausverwalter. (T2)

9 ObA 89/88OGH13.03.1988

Auch; SZ 61/95 = JBl 1988,600 = RdW 1989,28 = RdA 1990,289 (A<br/>Burgstaller)

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

Vgl; Beis auch wie T2; Beisatz: § 299 Abs 1 EO ermöglicht einem betreibenden Gläubiger, durch einmaligen Pfändungsakt prioritätswahrend auf fällige und künftig fällig werdende fortlaufende Bestandzinse zu greifen; handelt es sich doch bei diesen typischerweise um „fortlaufende Bezüge" des Verpflichteten, die diesem aus einem bestehenden Grundverhältnis zum Drittschuldner (dem Bestandnehmer) gebühren. (T3); Veröff: SZ 2008/72

3 Ob 108/17dOGH04.07.2017

Beisatz: Hier: Ansprüche eines Kassen‑ und Belegarztes gegen Krankenkasse und Belegspital. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19610929_OGH0002_0030OB00355_6100000_002

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