OGH 5Ob227/61 (RS0060571)

OGH5Ob227/6112.7.1961

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Eintragung gegen den Machtgeber und ist die den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht des Machthabers dargetan, dann hat die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber zu geschehen, gleichviel von wem um die grundbücherliche Eintragung angesucht wurde. Die Zustellung an den Machtgeber ist wirkungslos und vermag eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen.

Normen

GBG §31
GBG §119 Z4

5 Ob 227/61OGH12.07.1961

Veröff: EvBl 1961/511 S 636

5 Ob 15/76OGH13.07.1976
5 Ob 24/79OGH18.12.1979
5 Ob 1071/92OGH27.10.1992

Vgl; Veröff: EvBl 1993/72 S 315

5 Ob 2232/96pOGH24.09.1996

Vgl auch

5 Ob 153/08yOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch. (T1); Beisatz: Sind solche Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, löst nach § 119 Z 4 GBG nur die Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an den Machtgeber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. (T2)

5 Ob 182/18bOGH13.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19610712_OGH0002_0050OB00227_6100000_001

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