OGH 6Ob224/61 (RS0009337)

OGH6Ob224/6113.6.1961

Rechtssatz

Beistandspflicht, Beachtlichkeit des Widerspruches  (wie SZ XXIV 275). Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (Schwind in Klang 2 I S. 777 zu § 49 EheG).

Normen

ABGB §44
EheG §55 Abs2 e2

6 Ob 224/61OGH13.06.1961
1 Ob 628/84OGH19.09.1984

nur: Beistandspflicht. Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung<br/>beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. (T1)

7 Ob 155/13iOGH16.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Eheleute sind verpflichtet, einander auch im Fall einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. Auch der Beistand im Krankheitsfall umfasst daher sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente. Die in § 90 Abs 2 ABGB normierte Mitwirkung im Erwerb des Partners ist ein Unterfall der Beistandspflicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19610613_OGH0002_0060OB00224_6100000_001

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