OGH 3Ob18/61 (RS0043503)

OGH3Ob18/6124.5.1961

Rechtssatz

Erfahrungssätze sind dann, wenn sie ein Weg sind, um erfahrungsgemäß auf das Vorgefallensein von Ereignissen zu schließen, den Rechtssätzen nicht gleichzuhalten und können daher in dritter Instanz nicht überprüft werden.

Normen

ZPO §503 Z4 E4c4

3 Ob 18/61OGH24.05.1961
1 Ob 182/67OGH23.11.1967

Beisatz: Anwendung von Erfahrungssätzen ist Beweisfrage, wenn sie der Weg ist, aus dem aus einem vorliegenden Tatbestand weitere Tatsachen erschlossen werden sollen; sonstige rechtliche Beurteilung. (T1)

6 Ob 288/69OGH25.02.1970

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Erfahrungssätze, die der Ergänzung oder Gewinnung des Rechtssatzes dienen = rechtliche Beurteilung. (T2)

2 Ob 106/71OGH29.04.1971

Veröff: ZVR 1972/103 S 178

2 Ob 279/71OGH09.03.1972

Vgl; Beisatz: Unrichtige rechtliche Beurteilung liegt vor, wenn sich das Gericht bei Feststellung der entscheidungswesentlichen Umstände einer Verletzung von Denkgesetzen oder von Erfahrungssätzen schuldig macht, die zur Ergänzung von Rechtssätzen dienen und deshalb wie solche zu behandeln sind. (T3)

2 Ob 272/71OGH18.05.1972
2 Ob 235/76OGH19.11.1976

Vgl; Beisatz: Tatsachenfeststellungen der Untergerichte sind daher einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge nach § 503 Z 4 ZPO zugänglich, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. (T4)

3 Ob 629/76OGH24.05.1977

Beis wie T1

1 Ob 28/79OGH14.12.1979

Veröff: JBl 1981,210 = SZ 52/185

7 Ob 732/83OGH20.12.1984

Auch

3 Ob 241/13gOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19610524_OGH0002_0030OB00018_6100000_001

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