1 Ob 198/61 | OGH | 28.04.1961 |
Veröff: EvBl 1961/335 S 438 |
7 Ob 15/72 | OGH | 09.02.1972 |
Auch; Beisatz: Bei vereinbarter Schriftlichkeit der Annahmeerklärung wird dem Partner zur Annahme des Anbotes konkludent eine angemessene Frist eingeräumt, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hat. Es kommen daher die Dispositivbestimmungen des § 862 2. Satz ABGB nicht zur Anwendung. (T1) |
7 Ob 647/80 | OGH | 18.12.1980 |
Auch |
9 ObA 262/01x | OGH | 27.03.2002 |
Vgl auch; nur: Es liegt hier nur ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages vor, der von dem Partner innerhalb der im § 862 ABGB bezeichneten Frist angenommen beziehungsweise bestätigt werden muss. (T2); Beisatz: Die Dauer der Angemessenheit bestimmt sich nach der Wichtigkeit des Geschäfts, der Schwierigkeit seiner Beurteilung, aber auch danach, ob der Anbietende Eile bekundet. (T3) |
7 Ob 69/05f | OGH | 11.07.2005 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 |
2 Ob 301/05m | OGH | 13.07.2006 |
Auch; Beisatz: Die angemessene Dauer einer Frist für die Annahme eines Anbotes (hier: auf Vertragsaufhebung) bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19610428_OGH0002_0010OB00198_6100000_001
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