OGH 5Ob88/61 (RS0018389)

OGH5Ob88/6112.4.1961

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, daß dem Schuldner die ganze zur Vorbereitung der schuldigen Leistung erforderliche Frist noch einmal erteilt wird; es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann.

Normen

ABGB §918 IVb2cc

5 Ob 88/61OGH12.04.1961

Veröff: SZ 34/54

8 Ob 203/66OGH20.09.1966
3 Ob 542/80OGH25.03.1981

nur: Es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann. (T1)

3 Ob 640/82OGH15.12.1982

Dokumentnummer

JJR_19610412_OGH0002_0050OB00088_6100000_001

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