Normen
ABGB §918 IVb2bb
6 Ob 6/61 | OGH | 25.01.1961 |
8 Ob 203/66 | OGH | 20.09.1966 |
Beisatz: Eine Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T1) |
7 Ob 298/04f | OGH | 12.01.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entfall einer angemessenen Nachfristsetzung in Bezug auf die Dringlichkeit der Leistung (vom Arbeitsinspektorat angeordnete Sicherungsmaßnahmen auf einer Baustelle, die seitens der Schuldnerin auf Grund eines verhängten Baustellenbetretungsverbotes nicht wahrgenommen werden konnten). (T2) |
7 Ob 286/05t | OGH | 21.12.2005 |
Auch; nur: Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. (T3) |
6 Ob 93/14s | OGH | 28.08.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn schon fünfeinhalb Monate von insgesamt acht Monaten Projektdauer verstrichen sind und die Arbeiten der Klägerin über eine Vorbereitungsphase nicht hinausgekommen sind, hätte das Projekt überhaupt nicht innerhalb absehbarer Zeit beendet werden können, sodass eine Nachfristsetzung entbehrlich war. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0060OB00006_6100000_001
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