OGH 6Ob289/60 (RS0019194)

OGH6Ob289/6016.11.1960

Rechtssatz

Zu einer Klage nach § 970 ABGB ist passiv derjenige legitimiert, der am Tage des schädigenden Ereignisses den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen unter voller eigener Verantwortung und für eigene Rechnung geführt hat; auf wen die Konzession gelautet hat, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Normen

ABGB §970
ABGB §970a

6 Ob 289/60OGH16.11.1960

Veröff: EvBl 1961/39 S 71

6 Ob 516/81OGH11.02.1981

Auch

3 Ob 325/04xOGH27.04.2005

nur: Zu einer Klage nach § 970 ABGB ist passiv derjenige legitimiert, der am Tage des schädigenden Ereignisses den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen unter voller eigener Verantwortung und für eigene Rechnung geführt hat. (T1); Beisatz: Unter der tatsächlichen Führung des Betriebs ist nicht etwa bloß die selbständige Besorgung der Geschäfte zu verstehen. Maßgeblich ist, wer den Betrieb am entsprechenden Tag eigenverantwortlich geführt hat, das heißt, auf wessen Risiko und Rechnung die Geschäfte in ihrer Gesamtheit abgewickelt wurden. Dies ist im Zweifel der Pächter. (T2); Beisatz: Für die Unternehmereigenschaft des Erstbeklagten wäre erforderlich, dass er mit einem festen Gewinn- oder Verlustanteil gemeinsam mit der zweitbeklagten Pächterin am Gesamtwirtschaftsergebnis des Gasthauses (hier: Almhütte) beteiligt war und dies auch gegenüber Dritten so zum Ausdruck gekommen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0060OB00289_6000000_001

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