OGH 5Ob367/60 (RS0032427)

OGH5Ob367/6026.10.1960

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (§ 1358 ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im § 32 GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich.

Normen

ABGB §1358
GBG 1955 §32
GBG 1955 §33 Abs1 lita GBG §31 Abs1
GBG §31 Abs2

5 Ob 367/60OGH26.10.1960

Veröff: RZ 1961,88

5 Ob 249/02gOGH17.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels ist eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/174

5 Ob 59/10bOGH27.05.2010

Vgl aber; nur: § 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. (T2); Beisatz: Eine Grundbuchshandlung aufgrund einer privatrechtlichen Einigung mit einer Gemeinde kommt nur bei Vorliegen einer Urkunde, die den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 und 2 GBG entspricht, in Betracht. (T3); Bem: Mit Darlegung der mangelnden Einschlägigkeit von 5 Ob 367/60 und 5 Ob 249/02g für Gemeinden: Siehe auch RS0126089. (T4); Veröff: SZ 2010/61

5 Ob 24/13kOGH16.07.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/68

Dokumentnummer

JJR_19601026_OGH0002_0050OB00367_6000000_001

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