Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.
8 Ob 561/91 | OGH | 20.06.1991 |
Beisatz: Gleiches gilt auch für Rekurse gegen Beschlüsse über Verfahrenshilfeanträge im Rahmen von Ablehnungsverfahren. (T1) |
7 Ob 164/08f | OGH | 27.08.2008 |
Beisatz: Es ist deshalb weiter daran festzuhalten, dass - auch nach § 46 Abs 3 AußStrG - ein verspäteter (Revisions-)Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters inhaltlich nicht zu behandeln ist. (T2) |
3 Ob 173/09a | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Berücksichtigung verspäteter (Revisions-)Rekurse gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters sind nicht inhaltlich zu behandeln. Für die analog zu behandelnde Ablehnung von Sachverständigen kann nichts anderes gelten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0060OB00182_6000000_001
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