Normen
KO §81
3 Ob 50/60 | OGH | 04.04.1960 |
3 Ob 142/65 | OGH | 03.11.1965 |
nur: Nach § 81 Abs 2 KO hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend machen. (T1); Beisatz: Alleinige Berechtigung des Masseverwalters als Verpflichteter den nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss über die endgültige Festsetzung des Schätzwertes zu bekämpfen. (T2) Veröff: EvBl 1966/119 S 161 |
5 Ob 58/70 | OGH | 25.03.1970 |
Veröff: EvBl 1970/333 S 580 |
8 Ob 7/91 | OGH | 29.10.1992 |
Auch; nur T1 |
8 Ob 66/08a | OGH | 02.04.2009 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Masseverwalters hat sowohl die Interessen der Absonderungsgläubiger als auch der anderen Masse-und Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Eine unausgewogene Berücksichtigung der Interessen kann auch dann nicht angenommen werden, wenn der Masseverwalter keinen Antrag nach § 94 Z 5 lit a EStG (Unterlassen des Abzugs der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut) stellt, weil Chancen wie Risken der allgemeinen einkommens- bzw körperschaftssteuerrechtlichen Situation grundsätzlich zu Lasten der allgemeinen Masse gehen. Unberührt davon bleibt, dass allfällige Leistungen des Finanzamts im Rahmen einer Nachtragsverteilung der allgemeinen Masse zu berücksichtigen sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19600404_OGH0002_0030OB00050_6000000_003
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