OGH 4Ob306/60 (RS0077855)

OGH4Ob306/6015.3.1960

Rechtssatz

Der Einsatz nicht gewerbsmäßiger Kundenwerber ist nicht schon an sich unerlaubt (zB im Zeitungsvertrieb und Zeitschriftenvertrieb oder im Versicherungsgewerbe), kann aber doch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles unlauter werden.

Normen

UWG §1 D1e

4 Ob 306/60OGH15.03.1960

Veröff: ÖBl 1960,85

4 Ob 380/77OGH08.11.1977

Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18

4 Ob 331/78OGH06.06.1978

Beisatz: Wegen der Gefahr von Auswüchsen im Wettbewerb, vor welchen die Allgemeinheit geschützt werden muß, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Heine Katalog, Prämie für Bestellungen Dritter). (T1) Veröff: ÖBl 1979,12

4 Ob 313/82OGH30.03.1982

Vgl; Beisatz: Auch Zeitungsträger können Laienwerber sein. Die Höhe der Prämie allein rechtfertigt die Annahme der Befürchtung von Auswüchsen nicht. (T2) Veröff: ÖBl 1983,18

4 Ob 26/09sOGH09.06.2009

Auch; nur: Der Einsatz nicht gewerbsmäßiger Kundenwerber ist nicht schon an sich unerlaubt, kann aber doch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles unlauter werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19600315_OGH0002_0040OB00306_6000000_002

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