Normen
ABGB §812 I
5 Ob 63/60 | OGH | 17.02.1960 |
5 Ob 568/84 | OGH | 31.07.1984 |
nur: Droht die Entwertung des von ihm verwalteten Vermögens, dann ist er berechtigt und verpflichtet, die zur Hintanhaltung einer baldigen und erheblichen Entwertung notwendigen Maßnahmen zu treffen und, wenn dieser Zweck auf andere Weise nicht zu erreichen ist, den Verkauf der von der Entwertung bedrohten Vermögenswerte zu beantragen. (T1) = NZ 1985,173 |
5 Ob 224/08i | OGH | 13.01.2009 |
nur: Der Absonderungskurator hat die Stellung eines gerichtlich bestellten Verwalters. Seine Bestellung hat den Zweck, den Verlassenschaftsgläubigern und Legataren den Fonds, welcher zu ihrer Befriedigung zu dienen hat, zu sichern. (T2); Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19600217_OGH0002_0050OB00063_6000000_001
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