OGH 4Ob139/59 (RS0043295)

OGH4Ob139/599.2.1960

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8 AngG und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen.

Jahresdurchschnitt — Einkommensunterschiede — Entgeltsunterschiede

 

Normen

AngG §8 Abs1
AngG §23 Abs1 IC
AngG §29
AngG §36 Abs2

4 Ob 139/59OGH09.02.1960

Veröff: Arb 7170 = JBl 1960,613

4 Ob 79/74OGH18.02.1975

Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = Arb 9321 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121

4 Ob 13/81OGH17.02.1981

Ähnlich; Beisatz: Es kommt auf den Durchschnittsverdienst an. (T1) Veröff: Arb 9942

4 Ob 143/81OGH14.12.1982

Beisatz: Dies gilt auch für die Berechnung der Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG. (T2)

9 ObA 97/87OGH18.11.1987

Vgl auch; Veröff: ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl)

9 ObA 113/89OGH12.07.1989

Auch; Beisatz: Wurden die Überstunden daher regelmäßiger Bestandteil des Entgelts der Klägerin, sind sie in rückschauender Betrachtung auch für die Höhe der Abfertigung und für die Bemessung des Ersatzanspruches der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen. (T3)

9 ObA 257/89OGH27.09.1989

Auch; Beis wie T3

9 ObA 11/91OGH13.02.1991

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 365/53OGH26.01.1994
8 ObS 3/94OGH13.04.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

8 ObA 279/94OGH27.10.1994

Auch; Beisatz: Zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw. (T5)

9 ObA 100/95OGH28.06.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

9 ObA 295/00yOGH07.06.2001
9 ObA 79/04iOGH15.12.2004

Ähnlich; Beis wie T1

8 ObA 87/05kOGH30.03.2006

Vgl auch

9 ObA 59/06aOGH27.09.2006

Auch; Beisatz: Bei der Bemessung ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen. (T6)

9 ObA 79/07vOGH08.08.2007

Auch; Beis wie T6

8 ObA 16/09zOGH02.04.2009

Auch; Beisatz: Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zu Grunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden. (T7)

9 ObA 154/09aOGH11.05.2010

nur: Bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. (T8); Beis wie T7

8 ObA 22/10hOGH21.12.2010

Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7

9 ObA 22/11tOGH27.07.2011

nur T8; Beis wie T7

9 ObA 159/11iOGH29.05.2012

Vgl; Beisatz: § 36 Abs 2 AngG geht vom arbeitsrechtlichen weiten Entgeltbegriff aus. (T9)

9 ObA 124/12vOGH29.01.2013

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Zur Frage der (Nicht‑)Berücksichtigung von Entgeltansprüchen aus Gleitzeitguthaben. (T10)

9 ObA 8/14pOGH29.04.2014

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abstellende Durchschnittsberechnung kommt nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt. (T11)<br/>

9 ObA 12/15bOGH25.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwankendes Entgelt aufgrund saisonal sehr unterschiedlicher Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin. (T12)<br/>

9 ObA 25/16sOGH29.11.2016

Auch

9 ObA 27/17mOGH25.07.2017

Auch; Beis wie T7

9 ObA 44/17mOGH25.07.2017

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/81

8 ObA 7/17pOGH25.10.2017

Auch

9 ObA 151/17xOGH30.08.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abfertigung. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19600209_OGH0002_0040OB00139_5900000_005

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