OGH 5Ob618/59 (RS0071097)

OGH5Ob618/5913.1.1960

Rechtssatz

Es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, dem Eigentümer des Grundes einen Notweg nicht zuzugestehen, wenn er den Bedarf nach einem solchen durch einen freien Willensentschluß, nämlich durch die Intensivierung der Nutzung, selbst geschaffen hat.

Normen

NWG §2 Abs1

5 Ob 618/59OGH13.01.1960

Veröff: SZ 33/4 = RZ 1960,103

1 Ob 585/89OGH24.05.1989

Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich kann dem Eigentümer aber nicht gestattet sein, durch eine Änderung der Betriebsweise den Bedarf nach einem Notweg zu schaffen. (T1)

5 Ob 221/16kOGH19.12.2016

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0050OB00618_5900000_002

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