Normen
StVO §20 Abs1 IB1
2 Ob 541/59 | OGH | 21.10.1959 |
Veröff: ZVR 1960/307 S 208 |
Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0020OB00541_5900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Anordnung "Langsam fahren" ist auf einer Baustelle, die fahrtechnisch auch noch mit achtzig km/h befahren werden könnte, Genüge getan, wenn die Geschwindigkeit auf dreißig bis fünfunddreißig km/h herabgesetzt wird. Auf einer Fahrbahn, auf der viele Steine herumliegen, kann dem Lenker nicht zugemutet werden, seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß er jedem auf der Fahrbahn liegenden Stein ausweichen kann.
Normen
StVO §20 Abs1 IB1
2 Ob 541/59 | OGH | 21.10.1959 |
Veröff: ZVR 1960/307 S 208 |
JJR_19591021_OGH0002_0020OB00541_5900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)