OGH 2Ob179/59 (RS0075444)

OGH2Ob179/5929.4.1959

Rechtssatz

Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, daß sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet.

Normen

StVO §68 Abs1

2 Ob 179/59OGH29.04.1959

Veröff: ZVR 1959/239 S 214

2 Ob 306/64OGH15.10.1964
2 Ob 34/93OGH08.07.1993

Beisatz: Es hängt sowohl vom Zustand des Radweges, als auch von der Art des Rades ab, ob im Einzelfall eine Verpflichtung zur Benützung des Radweges besteht oder nicht. (T1) Veröff: ZVR 1994/113 S 275

2 Ob 2429/96mOGH13.02.1997

Vgl

2 Ob 121/14dOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0020OB00179_5900000_001

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