OGH 2Ob468/58 (RS0042144)

OGH2Ob468/5818.3.1959

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat über die Berufung (oder über mehrere Berufungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen; in ihr sind die urteilsmäßigen und die beschlußmäßigen Aussprüche zusammenzufassen. - Der urteilsmäßige Inhalt bestimmt die Form des Gesamterkenntnisses, dessen Ausfertigung "Im Namen der Republik" ändert aber nichts am Charakter und an der (Unanfechtbarkeit) Anfechtbarkeit des eingegliederten Beschlusses.

Normen

B-VG Art82 Abs2
ZPO §497
ZPO §502
ZPO §519 A

2 Ob 468/58OGH18.03.1959

Veröff: JBl 1959,323

6 Ob 196/68OGH11.09.1968

Auch; Beisatz: Das Verfehlen der Entscheidungsform, daß nämlich das Berufungsgericht statt des Aufhebungsbeschlusses ein Urteil erlassen hat, ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und seiner Behandlung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19590318_OGH0002_0020OB00468_5800000_002

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