OGH 2Ob105/59 (RS0042489)

OGH2Ob105/5911.3.1959

Rechtssatz

Auftrag des OGH an OLG, im Berufungsurteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteigt, obwohl das Berufungsgericht von einer Bewertung im Hinblick auf § 502 Abs 5 ZPO ausdrücklich abgesehen hatte.

Normen

ZPO §500 Abs2 IIF1

2 Ob 105/59OGH11.03.1959
1 Ob 246/60OGH29.09.1960
5 Ob 1110/92OGH02.02.1993

Auch

7 Ob 212/08iOGH05.11.2008

Auch; Beisatz: Es besteht nämlich für den Obersten Gerichtshof keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruchs in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflußnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruchs aufgetragen werden kann. (T1)

7 Ob 47/10bOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T1

4 Ob 19/14vOGH17.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19590311_OGH0002_0020OB00105_5900000_001

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