OGH 6Ob25/59 (RS0033109)

OGH6Ob25/594.2.1959

Rechtssatz

Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB.

Normen

ABGB §1405
ABGB §1406
ABGB §1412
ABGB §1422

6 Ob 25/59OGH04.02.1959

Veröff: SZ 32/19 = EvBl 1959/140 S 242

3 Ob 34/59OGH21.04.1959

nur: Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. (T1)

8 ObA 20/00zOGH24.02.2000

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T2)

2 Ob 12/10vOGH27.01.2011

nur T1; Beisatz: Die Leistung des Dritten muss der Verpflichtung des Schuldners entsprechen, insbesondere was Zeit, Ort und Art der Leistung betrifft. Andernfalls steht dem Gläubiger das Recht auf Zurückweisung der Leistung nach § 1413 ABGB zu. (T3); Veröff: SZ 2011/9

Dokumentnummer

JJR_19590204_OGH0002_0060OB00025_5900000_001

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