OGH 7Os102/58 (RS0094978)

OGH7Os102/589.12.1958

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind, um die bei einem wirtschaftlichen Unternehmen immer wieder entstehenden Verbindlichkeiten fristgerecht abdecken zu können, und wenn auch keine Aussicht mehr besteht, daß sich dieser Zustand nach einer verhältnismäßig kurzen Dauer ändern werde. Das Vorhandensein eines nicht sofort realisierbaren Liegenschaftsbesitzes bzw der Wert desselben, hat aber weder für die Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit überhaupt, noch für die Frage des Zeitpunktes ihres Eintritts eine entscheidende Bedeutung.

Normen

StGB §159

7 Os 102/58OGH09.12.1958

Veröff: EvBl 1959/88 S 136

9 Os 173/68OGH27.02.1969

Veröff: EvBl 1969/334 S 498

11 Os 13/70OGH14.05.1970
9 Os 93/71OGH18.05.1972
10 Os 95/77OGH10.08.1977

Veröff: EvBl 1978/42 S 126

2 Ob 143/89OGH19.12.1989

nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind, um die bei einem wirtschaftlichen Unternehmen immer wieder entstehenden Verbindlichkeiten fristgerecht abdecken zu können, und wenn auch keine Aussicht mehr besteht, daß sich dieser Zustand nach einer verhältnismäßig kurzen Dauer ändern werde. (T1)

13 Os 112/96OGH18.09.1996

Vgl auch

8 Ob 5/19xOGH25.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 66 IO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19581209_OGH0002_0070OS00102_5800000_001

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