Rechtssatz
Wenn auch nach der in der Entscheidung SZ 22/99 vertretenen Auffassung die gem § 61 Abs 2 GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen auch dann eintreten, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, soferne der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, macht eine derartige gesetzwidrige Streitanmerkung dennoch eine zusätzliche Sicherung durch einstweilige Verfügung (Veräußerungs- und Belastungsverbot) keineswegs überflüssig; da der Begriff der "gegenstandslosen Eintragung" im Hinblick auf den Wortlaut des § 131 Abs 2 GBG (früher der Grundbuchsnovelle 1942) auch eine von der zitierten Entscheidung abweichende Auslegung zuläßt.
2 Ob 104/00h | OGH | 28.04.2000 |
Vgl; nur: Die gemäß § 61 Abs 2 GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen treten auch ein, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, soferne der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19581119_OGH0002_0060OB00308_5800000_001
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