OGH 4Ob92/58 (RS0109922)

OGH4Ob92/5821.10.1958

Rechtssatz

Eine telegraphische Berufung ist nur dann wirksam, wenn sie durch das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Ausführung bei Gericht eine Bestätigung erfährt.

Normen

Geo §60 Abs1
GOG §89 Abs2

4 Ob 92/58OGH21.10.1958

Veröff: Arb 6943

2 Ob 123/73OGH25.03.1974

Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: a) Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen. b) Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde. c) Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170

1 Ob 647/77OGH31.08.1977

Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen die Aufkündigungen. (T2)

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Eine telegraphische Eingabe eignet sich daher nur dann zur Wahrung von Fristen, wenn ihr ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt. (T3); Veröff: SZ 72/75

5 Ob 288/01sOGH11.12.2001

Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T4)

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Beis wie T4; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte. (T5); Veröff: SZ 2003/27

7 Ob 135/06pOGH05.07.2006

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6)

1 Ob 199/11pOGH13.10.2011

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19581021_OGH0002_0040OB00092_5800000_001

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