OGH 3Ob282/58 (RS0061605)

OGH3Ob282/583.7.1958

Rechtssatz

Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. Unter den Begriff Werbematerial fallen auch die Leuchtröhren, die über dem Geschäftsportal oder auf Steckschildern angebracht werden.

Normen

HGB §128
UWG §14 C

3 Ob 282/58OGH03.07.1958

Veröff: SZ 31/96

4 Ob 330/60OGH18.10.1960
4 Ob 360/65OGH14.12.1965

nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. Dies gilt umso mehr, wenn der Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegen das UWG verstoßen hat. Die Unterlassungspflicht ist eine einheitliche, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Komplementär besteht. (T1) Veröff: SZ 38/214 = ÖBl 1966,34

4 Ob 403/84OGH15.01.1985

nur T1; Beisatz: Allerdings ist zu beachten, daß durch die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen Schuldners nicht erfüllt würde, so daß es nicht dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Erfüllung begehren will. Beide Beklagte haften vielmehr für die Unterlassung jeder für sich, weshalb ein die Solidarverpflichtung ausdrückende Zusatz aus dem Urteilsspruch zu entfernen ist. (T2)

4 Ob 90/89OGH26.09.1989

nur: Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich auch bei Unterlassungsschulden im Gesellschaftsbereich. (T3) Beis wie T2

4 Ob 16/91OGH12.03.1991

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1991,108

4 Ob 14/92OGH07.04.1992

nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87

4 Ob 118/92OGH23.02.1993

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 165/10hOGH05.10.2010

Abweichend, Beisatz: Siehe zur abweichenden neueren Rsp RS0112076. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19580703_OGH0002_0030OB00282_5800000_001

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