OGH 4Ob58/58 (RS0018775)

OGH4Ob58/581.7.1958

Rechtssatz

Das dem ausgeschiedenen Dienstnehmer vorbehaltene Recht, durch einfache schriftliche Erklärung den Wiedereintritt in die Dienste seines früheren Dienstgebers anzumelden, ist eine Option. Die Befristungsbestimmung des § 936 ABGB findet auf Optionen keine analoge Anwendung, wohl aber die clausula rebus sic stantibus; die konkrete Lage des Dienstgebers muß eine Wiedereinstellung des früheren Dienstnehmers zumutbar erscheinen lassen.

Normen

ABGB §936 V
ABGB §936 VIIa
ABGB §936 VIIb

4 Ob 58/58OGH01.07.1958

Veröff: JBl 1959,41 (mit Glosse von Gschnitzer)

7 Ob 721/79OGH31.01.1980

nur: Die Befristungsbestimmung des § 936 ABGB findet auf Optionen keine analoge Anwendung, wohl aber die clausula rebus sic stantibus. (T1) Veröff: SZ 53/19

1 Ob 585/94OGH29.08.1994

nur T1; Beisatz: Danach wird der aus der Option verpflichtete Teil seiner Verbindlichkeit entbunden, wenn sich die Umstände inzwischen derart verändert haben, daß der vereinbarte, vorher mitgeteilte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das zutrauen zum anderen Teil verloren wird. (T2) Veröff: SZ 67/137

Dokumentnummer

JJR_19580701_OGH0002_0040OB00058_5800000_001

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