OGH 2Ob106/58 (RS0013552)

OGH2Ob106/5814.5.1958

Rechtssatz

Nicht jede Miteigentümer-Vereinbarung schließt eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter aus. Hat die getroffene Vereinbarung ihren Sinn verloren, weil sich die objektiven Gebrauchsmöglichkeiten wesentlich verschoben haben, so kann der Miteigentümer eine neue Benützungsregelung im Außerstreitverfahren begehren; dem steht auch nicht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils entgegen, das den Bestand der seinerzeitigen Vereinbarung bejaht hat.

Normen

ABGB §833 D1

2 Ob 106/58OGH14.05.1958

Veröff: JBl 1958,444

6 Ob 161/65OGH11.06.1965

Veröff: MietSlg 17067

6 Ob 284/65OGH02.12.1965

Veröff: MietSlg 17067

6 Ob 302/71OGH22.12.1971

Auch; Veröff: MietSlg 23058

3 Ob 45/73OGH06.03.1973

Auch; Veröff: MietSlg 23058

6 Ob 241/74OGH06.02.1975

Vgl auch

7 Ob 520/82OGH11.02.1982

Auch

2 Ob 570/87OGH29.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Wurde die Wirksamkeit einer Benützungsregelung im Streitverfahren festgestellt, dann müßten die Änderungen nach dem Schluß der Verhandlung eingetreten sein. (T1)

10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

Vgl auch; nur: Nicht jede Miteigentümer-Vereinbarung schließt eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter aus. (T2) Beisatz: Eine Miteigentümervereinbarung kann grundsätzlich auch bloß hinsichtlich eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache getroffen werden. (T3)

6 Ob 66/02bOGH18.04.2002

Vgl

6 Ob 75/02aOGH18.04.2002

Auch

Dokumentnummer

JJR_19580514_OGH0002_0020OB00106_5800000_001

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