OGH 3Ob119/58 (RS0001584)

OGH3Ob119/5810.4.1958

Rechtssatz

Wenn ein Versäumungsurteil formell richtig zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nicht gesetzwidrig oder irrtümlich, weil sie der Aktenlage entspricht. Eine neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles kommt in einem solchen Fall nicht in Frage.

Normen

EO §7 Abs3 Ea
ZPO §396
ZPO §411 E

3 Ob 119/58OGH10.04.1958

Veröff: EvBl 1958/279 S 470

3 Ob 124/74OGH25.06.1974

nur: Wenn ein Versäumungsurteil formell richtig zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nicht gesetzwidrig oder irrtümlich, weil sie der Aktenlage entspricht. (T1)

6 Ob 144/75OGH20.11.1975

nur T1

4 Ob 161/80OGH13.01.1981

Beisatz: trotz gesetzwidriger Klagszustellung. (T2)

4 Ob 87/82OGH14.09.1982

nur T1; Beisatz: Ob die Zustellung mangels Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten durch gerichtliche Hinterlegung zulässig war, ist unerheblich. (T3)

7 Ob 49/82OGH28.10.1982

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 534/83OGH17.05.1983

nur T1

1 Ob 661/89OGH15.11.1989

nur T1; Veröff: RZ 1992/41

9 Ob 89/04kOGH15.09.2004

nur: Wenn ein Versäumungsurteil formell richtig zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19580410_OGH0002_0030OB00119_5800000_001

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