OGH 5Ob70/58 (RS0020269)

OGH5Ob70/582.4.1958

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Verpachtung eines Unternehmens vor der Betriebsaufnahme (bevor sich also noch Ruf und Kundenstock bilden konnten) kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn der Bestandnehmer verpflichtet wird, mit den beigestellten sachlichen Grundlagen ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses in Betrieb befindliche Unternehmen seinerzeit bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, liegt ein Pachtverhältnis vor.

Normen

ABGB §1091 A1

5 Ob 70/58OGH02.04.1958

Veröff: SZ 31/54 = JBl 1958,472

5 Ob 188/60OGH09.06.1960

nur: Die Möglichkeit der Verpachtung eines Unternehmens vor der Betriebsaufnahme (bevor sich also noch Ruf und Kundenstock bilden konnten) kann nicht ausgeschlossen werden. (T1)

1 Ob 161/60OGH22.06.1960

Beisatz: Bäckerei (T2); Veröff: MietSlg 7889

6 Ob 216/69OGH24.09.1969

nur T1; Veröff: MietSlg 21135

5 Ob 111/71OGH19.05.1971

nur T1

3 Ob 581/76OGH29.06.1976
1 Ob 626/87OGH21.10.1987

Auch; nur: Wenn der Bestandnehmer verpflichtet wird, mit den beigestellten sachlichen Grundlagen ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses in Betrieb befindlichen Unternehmen seinerzeit bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, liegt ein Pachtverhältnis vor. (T3)

3 Ob 2136/96fOGH27.03.1996

Veröff: SZ 69/83

4 Ob 249/97iOGH23.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer Unternehmenspacht kann auch ein erst zu gründender Betrieb sein. (T4); Veröff: SZ 70/184

5 Ob 457/97kOGH09.12.1997

Auch; nur T1

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Pacht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn der Bestandgeber die wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. (T5); Veröff: SZ 2002/160

6 Ob 154/02vOGH20.02.2003

Auch; Beis wie T5

10 Ob 5/03pOGH08.04.2003

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 53/04sOGH09.06.2004

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 147/06hOGH12.09.2006

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Es reicht aber die Pflicht des Bestandnehmers aus, mit den beigestellten sachlichen Mitteln ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses bei Vertragsbeendigung zu überlassen. (T6); Beisatz: Hier: Verpflichtung im Bestandvertrag zur „Errichtung eines gastronomischen Betriebs" (Qualifikation als Geschäftsraummiete). (T7)

1 Ob 25/08wOGH03.04.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen von Geschäftsraummiete. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19580402_OGH0002_0050OB00070_5800000_001

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