1 Ob 687/57 | OGH | 12.02.1958 |
8 Ob 155/63 | OGH | 03.09.1963 |
nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende) "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T1) |
1 Ob 249/68 | OGH | 18.10.1968 |
3 Ob 618/81 | OGH | 20.01.1982 |
nur: Für die Unredlichkeit genügt jedoch das (aus den Umständen des Falles sich ergebende "Wissen - Müssen". Dies ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher vom OGH. überprüfbar. (T2) |
2 Ob 521/82 | OGH | 04.10.1983 |
nur T2 |
1 Ob 35/00d | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Redlichkeit ist nur der Gegenstand der positiven Kenntnis des sich auf den guten Glauben Berufenden eine unüberprüfbare Tatsachenfeststellung; inwieweit aus den Feststellungen der Schluss zu ziehen ist, dass die Partei nach den Umständen des Falles an der Rechtmäßigkeit der ihr zugekommenen Zahlungen hätte zweifeln müssen, ist eine Frage der vom Obersten Gerichtshof überprüfbaren rechtlichen Beurteilung. (T3) |
7 Ob 143/13z | OGH | 13.11.2013 |
Auch; Beisatz: Ob jemand etwas hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0010OB00687_5700000_001
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