OGH 2Ob546/57 (RS0000994)

OGH2Ob546/5729.1.1958

Rechtssatz

Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des § 357 EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.

Normen

EO §37 Ak
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 VII
EO §357

2 Ob 546/57OGH29.01.1958

MietSlg 6859

3 Ob 8/79OGH31.01.1979
3 Ob 106/89OGH15.11.1989

nur: Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. (T1)

3 Ob 174/97bOGH16.09.1998

Auch; nur: Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben. (T2)

3 Ob 7/99xOGH26.05.1999

Auch

4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/59

Dokumentnummer

JJR_19580129_OGH0002_0020OB00546_5700000_001

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