OGH 4Ob49/57 (RS0029787)

OGH4Ob49/5715.10.1957

Rechtssatz

Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und Nachteile für ihm damit nicht verbunden sind. Die Weigerung des Dienstnehmers bildet in einem solchen Fall den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Entlassungstatbestand — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Anordnung — Nichtfügen — Arbeitsverweigerung — beharrliche Dienstverweigerung — Versetzung — Unterlassen — Dienstleistung — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4f

4 Ob 49/57OGH15.10.1957

Veröff: Arb 6714

9 ObA 127/87OGH21.10.1987
9 ObA 156/00gOGH18.10.2000

Vgl auch

9 ObA 120/04vOGH02.02.2005

Auch; nur: Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Beschäftigung liegt. (T1); Beisatz: Bei der Feststellung des als vereinbart anzusehenden Tätigkeitsbereiches ist nicht nur die tatsächliche Verwendung ausschlaggebend. (T2)

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch; Beis wie T2

9 ObA 3/18hOGH28.06.2018

Beis wie T2

9 ObA 34/18tOGH30.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19571015_OGH0002_0040OB00049_5700000_001

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