Rechtssatz
Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierenden Ungültigkeit des Geschäftes berufen; es steht aber auch in seiner Macht das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen (vgl Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Auflage IV S 171 f). Wenn also ein Dahrlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich bestätigt hat, dass seine Darlehensforderung mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen (Fleisch während der Bewirtschaftung) getilgt sei, dann muss er dies gelten lassen und kann nicht nachträglich unter Hinweis auf den von ihm für das Fleisch gezahlten Überpreis Folgerungen ableiten.
2 Ob 395/57 | OGH | 09.10.1957 |
Veröff: JBl 1958,43 |
7 Ob 248/08h | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen. (T1); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T2); Veröff: SZ 2009/75 |
Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0020OB00395_5700000_001
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