Normen
ZPO §128
7 Ob 187/57 | OGH | 24.04.1957 |
2 Ob 161/11g | OGH | 20.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Solange der Antrag nicht bewilligt ist, wird die Frist nicht verlängert. Sie wird also nicht bereits ipso facto durch die Stellung des Verlängerungsantrags bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung verlängert. (T1); Beisatz: Dem Fristverlängerungsantrag kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00187_5700000_001
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