Rechtssatz
Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (Entschluß der Eltern, ihrem durch den Unfall beinamputierten Sohn den Bauernhof nicht zu übergeben).
2 Ob 104/57 | OGH | 10.04.1957 |
Veröff: EvBl 1957/219 S 323 |
2 Ob 33/60 | OGH | 19.02.1960 |
Beisatz: Fahrlässiges Verhalten eines Beinverletzten, sodaß er stürzt und sich den Arm bricht. (T1) |
8 Ob 250/73 | OGH | 18.12.1973 |
Beisatz: Negativ formuliert. (T2) |
3 Ob 57/74 | OGH | 02.04.1974 |
Veröff: JBl 1974,372 = Arb 9224 |
4 Ob 200/11g | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Adäquanzzusammenhang bejaht, auch wenn die psychische Beeinträchtigung der Unmündigen überwiegend auf die strafrechtliche Untersuchung nach dem Eingriff in die Intimsphäre zurückzuführen war. (T3) |
2 Ob 229/13k | OGH | 19.12.2013 |
nur: Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0020OB00104_5700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)