OGH 5Os792/56 (RS0097024)

OGH5Os792/5625.3.1957

Rechtssatz

Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen.

Normen

StPO §57 A
StPO §112
StPO §263 B

1 Os 400/48OGH11.09.1948

nur: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1949/157

5 Os 792/56OGH25.03.1957

Veröff: EvBl 1957/291

11 Os 197/63OGH04.02.1964

nur: Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen. (T2)

9 Os 178/66OGH20.10.1966

Veröff: EvBl 1967/125 S 133

10 Os 121/69OGH11.11.1969

nur T1

9 Os 86/72OGH21.09.1972

nur: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. (T3) Veröff: EvBl 1973/74 S 161

12 Os 179/72OGH07.11.1972

nur T3

10 Os 201/72OGH06.03.1973

nur T1; Veröff: EvBl 1973/195 S 410

9 Os 13/79OGH26.02.1979

nur T3; Beisatz: Beschuldigung durch den Inhalt verlesener Aktenteile reicht aus. (T4)

11 Os 36/95OGH21.03.1995

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die der Staatsanwaltschaft nach § 112 Abs 1 StPO eingeräumte Frist von 14 Tagen ist bloß als Mahnfrist zu verstehen. (T4)

15 Os 120/98OGH30.07.1998

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frist nach § 261 Abs 2 StPO. (T5)

1 Ob 191/99sOGH23.11.1999

nur T2; Beis wie T4

11 Os 165/01OGH25.06.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Wortlaut des ersten Halbsatzes des 263 Abs 1 StPO ist nur das Hervorkommen bisher nicht berücksichtigten oder nicht bekannten strafbaren Handelns gemeint. Die Anklage kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung auch auf eine Tat ausgedehnt werden, die dem Ankläger schon vor Einbringung der Anklageschrift bekannt gewesen ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19570325_OGH0002_0050OS00792_5600000_001

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