OGH 7Ob552/56 (RS0007597)

OGH7Ob552/5623.1.1957

Rechtssatz

Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei der Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagsstelle ist, erfolgen. Die Einlage von Bankguthaben auf gerichtlich gesperrte Einlagebücher ist daher eine taugliche Sichersstellungsart.

Normen

AußStrG §45
AußStrG §137
Geo §285 Abs2
ZPO §56

7 Ob 552/56OGH23.01.1957
4 Ob 502/85OGH05.02.1985

Auch

8 ObA 122/01aOGH05.07.2001

Vgl; Beisatz: Ein nicht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 BWG idF BGBl I Nr 33/2000 identifiziertes Sparbuch stellt jedenfalls dann keine ausreichende Sicherheit dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es erst nach dem 30.6.2002 realisiert wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19570123_OGH0002_0070OB00552_5600000_001

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