OGH 1Ob598/56 (RS0038312)

OGH1Ob598/569.1.1957

Rechtssatz

Kulanzzahlungen einer Versicherungsgesellschaft gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grunde eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Als titellose Schenkung ist sie nicht anzusehen.

Normen

ABGB §938 C4
RVO §1542
VersVG §158
VersVG §159

1 Ob 598/56OGH09.01.1957

Veröff: SZ 30/2 = ZVR 1957/184 S 176

7 Ob 157/98hOGH11.11.1998

Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Vinkulargläubigers bei Kulanzzahlungen. (T2)

7 Ob 147/03yOGH05.08.2003

Auch; Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen dem Versicherungsnehmer eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen. (T3); Beisatz: Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht, an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Mit der Zustimmung des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung. (T4); Veröff: SZ 2003/86

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0010OB00598_5600000_001

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