1 Ob 598/56 | OGH | 09.01.1957 |
Veröff: SZ 30/2 = ZVR 1957/184 S 176 |
7 Ob 157/98h | OGH | 11.11.1998 |
Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen und nicht aus Freigiebigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Vinkulargläubigers bei Kulanzzahlungen. (T2) |
7 Ob 147/03y | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beisatz: Wenn eine Versicherungsanstalt auf Verlangen dem Versicherungsnehmer eine Zahlung leistet, so tut sie dies aus geschäftlichen Gründen. (T3); Beisatz: Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht, an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Mit der Zustimmung des Versicherers zur Leistung einer Kulanzzahlung erwächst dem Versicherungsnehmer auch ein Anspruch auf diese Leistung. (T4); Veröff: SZ 2003/86 |
Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0010OB00598_5600000_001
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