OGH 7Ob606/56 (RS0006054)

OGH7Ob606/565.12.1956

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht ist bei Verträgen Pflegebefohlener nicht Partei, es schließt das Rechtsgeschäft nicht namens des Pflegebefohlenen. Seine Aufgabe ist zu entscheiden, ob das beantragte oder abgeschlossene Rechtsgeschäft pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist. Überschreitet es diesen Aufgabenkreis, so liegt Nichtigkeit vor.

Normen

ABGB §233 C
AußStrG §1 B3b
AußStrG §187

7 Ob 606/56OGH05.12.1956

Veröff: SZ 29/81

7 Ob 160/70OGH16.09.1970

Veröff: EvBl 1971/33 S 69

3 Ob 108/86OGH10.12.1986

Auch

2 Ob 2207/96iOGH19.09.1996
6 Ob 215/05vOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen. (T1); Beisatz: Hier: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19561205_OGH0002_0070OB00606_5600000_001

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