OGH 7Ob569/56 (RS0011403)

OGH7Ob569/5614.11.1956

Rechtssatz

Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.

Normen

ABGB §452a

7 Ob 569/56OGH14.11.1956
5 Ob 216/68OGH28.08.1968

Beisatz: hier: Geschäftseinrichtung. (T1)

7 Ob 566/84OGH24.05.1984

Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre. (T2) = JBl 1985,416 = EvBl 1984/155 S 633 = NZ 1986,105 = SZ 57/100

3 Ob 113/84OGH19.12.1984

Auch; nur: (T3) Beisatz: Der dem Faustpfandprinzip des § 451 ABGB entsprechende Übergang des Besitzes kann nur bei Verwendung solcher Zeichen im Sinn § 427 ABGB angenommen werden, welche die ausschließende Verfügungsmacht einräumen. (T4) = JBl 1985,541

12 Os 158/86OGH22.01.1987

Vgl auch; Beisatz: Als Zeichen genügen nur solche aus denen jedermann, das ist jeder Interessent, der die Kreditwürdigkeit prüfen will oder im Rang nachfolgt, sowie das nachprüfende Gericht, die Verpfändung leicht erfahren kann. Sie müssen demnach die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen (hier fraglich bei Bezettelung auf der Rückseite von Weinfässern). (T5) EvBl 1987/172 S 626 = SSt 58/4

3 Ob 2403/96wOGH18.06.1997

Veröff: SZ 70/118

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl; Beis wie T5 nur: Es muss sich die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Missdeutung bestehen. (T6)

5 Ob 233/13wOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Pfandzettel auf Maschinen (T7); Veröff: SZ 2014/41<br/>

Dokumentnummer

JJR_19561114_OGH0002_0070OB00569_5600000_001

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