OGH 3Ob443/56 (RS0077604)

OGH3Ob443/567.11.1956

Rechtssatz

Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht. Es fällt demnach auch die künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit darunter, auch wenn sie nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt wird. Unter allen Umständen aber wird die Erwerbstätigkeit im weitesten Sinne erfasst.

Normen

UWG §1 C3

3 Ob 443/56OGH07.11.1956

Veröff: ÖBl 1957,60

4 Ob 331/62OGH19.07.1962

Veröff: ÖBl 1962,114

4 Ob 338/68OGH19.11.1968

Veröff: ÖBl 1969,36

4 Ob 336/78OGH04.07.1978

Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T1)<br/>Veröff: ÖBl 1979,22

4 Ob 341/78OGH05.12.1978

Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

4 Ob 404/81OGH09.11.1982

nur: Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht. (T2) <br/>Beis wie T1; Beisatz: Ambulante Behandlung (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1983,9

4 Ob 331/87OGH05.05.1987

Auch; Beisatz: Auch ein Erfinder, der seine Patente selbständig durch Vergabe von Lizenzen verwertet, handelt daher ebenso wie der Schriftsteller bei Verwertung von Urheberrechten im geschäftlichen Verkehr. - "Schachtboden" (T4) <br/>Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432

4 Ob 56/90OGH26.06.1990

nur T2

4 Ob 32/91OGH07.05.1991

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Krankenhausträger (T5) <br/>Veröff: MR 1991,243

4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T6)

4 Ob 2007/96tOGH16.04.1996

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T7) <br/>Beisatz: Cliniclowns. (T8)

4 Ob 2/15wOGH11.08.2015

nur T2; Beisatz: Eine reine Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19561107_OGH0002_0030OB00443_5600000_004

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