OGH 1Ob229/56 (RS0038972)

OGH1Ob229/567.11.1956

Rechtssatz

Wenn es sich um den bloßen Ausspruch handelt, daß Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam seien, ist keine Leistungsklage anzunehmen, sondern eine Feststellungsklage, die nach dem § 228 ZPO beurteilt werden muß.

Normen

KO §27
KO §39
ZPO §228 A1

1 Ob 229/56OGH07.11.1956
5 Ob 605/80OGH20.05.1980

Gegenteilig; Beisatz: Wahlrecht des Anfechtungsklägers zwischen Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung und Leistungsklage. (T1)

5 Ob 649/81OGH15.09.1981

Gegenteilig; Beisatz: Rechtsgestaltungsklage (T2) Veröff: MietSlg 33795

5 Ob 575/81OGH03.11.1981

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 54/153

4 Ob 559/83OGH08.05.1984

Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1985/92 S 461 = SZ 57/87 = JBl 1985,494

6 Ob 679/85OGH14.11.1985

Gegenteilig; Beisatz: Eine auf die Anfechtungstatbestände der KO gegründete Klage muß jedenfalls auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen gegenüber den Gläubigern gerichtet sein; je nach den Umständen kann daneben auch ein Leistungsbegehren erhoben werden; das Fehlen des Rechtsgestaltungsbegehrens bewirkt die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage; das Leistungsbegehren (auf Rückgewährung) kann immer nur als rechtliche Konsequenz des rechtsgestaltenden Ausspruches angesehen werden. (T3) Veröff: EvBl 1986/165 S 688 = JBl 1986,665

7 Ob 707/86OGH26.11.1986

Gegenteilig

7 Ob 507/87OGH12.02.1987

Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: GesRZ 1987,208 = ÖBA 1987,338 = SZ 60/21

2 Ob 725/86OGH10.11.1987

Gegenteilig; Veröff: WBl 1988,87 (Koch)

1 Ob 577/94OGH22.06.1994

Auch; Beisatz: Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann. Eine von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrages ist nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, jedoch nicht selbständig feststellungsfähig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19561107_OGH0002_0010OB00229_5600000_001

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