OGH 3Ob500/56 (RS0057274)

OGH3Ob500/5624.10.1956

Rechtssatz

Der Lauf der Frist beginnt von der objektiven Tatsache der Kenntnis vom Scheidungsgrund; auf eine spätere Wirkung dieser Tatsache auf den anderen Eheteil kann bei Berechnung der Frist keine Rücksicht genommen werden.

Normen

EheG §57 Abs1

3 Ob 500/56OGH24.10.1956

Dokumentnummer

JJR_19561024_OGH0002_0030OB00500_5600000_004

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